Übergabehaft
§ 18.
(1) Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
(2) Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40270844
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