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§ 18 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Rückstellungen für Prozesskosten

§ 18

(1) Rückstellungen für Prozesskosten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn

  1. 1. ihre Höhe verlässlich ermittelbar ist,
  2. 2. sie Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden und
  3. 3. mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.

(2) Als Rechtsstreitigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind anzusehen:

  1. 1. völker-, unions-, zivil- und öffentlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Bund als klagende oder beklagte oder sonstige Verfahrenspartei auftritt,
  2. 2. von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass ein Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird, oder
  3. 3. Fälle, bei denen die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle der Ansicht ist, dass ein Sachverhalt wahrscheinlich Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird.

(3) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und wahrscheinlich schlagend werdende Risiken einzubeziehen. Insbesondere sind dies:

  1. 1. der voraussichtliche Zahlungsbetrag,
  2. 2. drohende Zinsen sowie
  3. 3. Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr. 10/1985, Kosten des Rechtsbeistandes einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.

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