Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
§ 18.
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahntransporttechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahntransporttechnik |
Die auszubildende Person kann |
- 10.1.1 kundengerecht kommunizieren, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden.
|
- 10.1.2 einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen des Eisenbahnbetriebes geben und im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
|
- 10.1.3 sicherheitsrelevante Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften interpretieren und anwenden) einhalten.
|
- 10.1.4 einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen) geben.
|
- 10.1.5 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Verbrennungskraftmaschinen und Nebenaggregaten in Dieseltriebfahrzeugen, von Kraftübertragungseinrichtungen sowie von Aggregaten und Nebenaggregaten eines Elektrotriebfahrzeuges erklären.
|
- 10.1.6 den Aufbau und die Funktion von Steuer-, Regel- sowie Mess- und Überwachungseinrichtungen von Triebfahrzeugen erklären und deren Ver- bzw. Anwendung darstellen.
|
- 10.1.7 den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären, insbesondere in Hinblick auf Informationen von Signalanlagen und in Bezug auf die Anwendungssicherheit.
|
- 10.1.8 einen Überblick über die Drucklufterzeugung und -speicherung (zB im Bereich der Bremsanlage, zur Störungsfeststellung) auf Triebfahrzeugen geben.
|
- 10.1.9 den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der direkten und indirekten Druckluftbremse, der Festhaltebremsen sowie der Bremsausrüstung von Triebfahrzeugen, Güterwagen und Reisezugwagen erklären.
|
- 10.1.10 den Aufbau, die Funktion und die Bedienung der Sicherheitseinrichtungen (SIFA, Zugbeeinflussungsanlagen zB PZB) auf Triebfahrzeugen und Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) darstellen.
|
- 10.1.11 einschlägige Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen bedienen.
|
- 10.1.12 auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) reagieren (zB Temperatur der Radsatzlager kontrollieren).
|
- 10.1.13 betriebsspezifische und technische Normenbestimmungen im eigenen Tätigkeitsbereich (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) anwenden und umsetzen.
|
- 10.1.14 Triebfahrzeuge (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) aufrüsten und in Betrieb nehmen.
|
|
Schlagworte
Druckluftspeicherung, Elektrofahrzeug, Steuereinrichtung, Regeleinrichtung, Messeinrichtung, Verwendung, Zugfahrt, Abweichungsmanagement, Elektrofahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40257889
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)