§ 18 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Öffentliche Auflage

§ 18.

(1) Die Behörde hat den Genehmigungsantrag, die in § 17 Abs. 1 genannten Unterlagen und allenfalls bereits vorliegende Sachverständigengutachten, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, ab dem Tag der Kundmachung für vier Wochen bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufzulegen (Auflagefrist); auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Sofern ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 Abs. 2 ergangen ist, hat die Behörde mit der öffentlichen Auflage bis zur vollständigen Verbesserung zuzuwarten.

(2) Die Behörde hat per Edikt gemäß § 7 kundzumachen, dass die im Abs. 1 genannten Unterlagen zur Einsicht für die Parteien aufliegen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung der Energieanlage,
  2. 2. die Tatsache, dass die Energieanlage Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist, welche Behörde zuständig ist und welche Verfahrensart für die Energieanlage anzuwenden ist,
  3. 3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme bei der Behörde,
  4. 4. eine Angabe über die Dauer der Auflagefrist sowie den Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben und
  5. 5. einen Hinweis, dass Vorbringen sowie Ergänzungen zu Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen sind, sofern die Behörde nicht gemäß § 21 Abs. 1 abweichende Fristen setzt oder auf die Verfahrensstrukturierung verzichtet. Die Behörde hat die Parteien darauf hinzuweisen, dass verspätete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

(3) Einwendungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1, § 28 Abs. 2 oder § 29 Abs. 2 bei sonstigem Verlust der Parteistellung zu erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Behörde kann von den Parteien verlangen, dass ihre Vorbringen und Einwendungen ein bestimmtes Datenformat aufweisen müssen, sofern dieses Datenformat allgemein gebräuchlich ist. Die Behörde kann außerdem verlangen, dass ab einer von der Behörde zu bestimmenden Seitenanzahl die Vorbringen und Einwendungen der Parteien über eine Zusammenfassung verfügen müssen. Sofern die Behörde von den Regelungen dieses Absatzes Gebrauch machen will, hat sie in der Kundmachung gemäß Abs. 1 zu konkretisieren, in welchem Datenformat Vorbringen und Einwendungen einzubringen sind bzw. ab welcher Seitenanzahl eine Zusammenfassung stattzufinden hat.

(5) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278876

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