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§ 18 Bundesmuseen-Gesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 18

(1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.

(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

  1. 1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;
  2. 2. das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
  3. 3. Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
  4. 4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
  5. 5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

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