§ 18 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Ladung zur Prüfung

§ 18.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 14) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071509

alte Dokumentnummer

N5197711112Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)