Schlußbestimmungen
§ 18.
(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. Nr. 689/1990, außer Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 1 Z 4 lit. a oder Z 5 lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 begonnen haben, gilt weiterhin die Verordnung BGBl. Nr. 689/1990.
(3) Auf eine fachliche Tätigkeit, die im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß Abs. 2 absolviert wird oder mit der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, ist die Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 weiterhin anzuwenden. Ein Zeugnis über eine solche fachliche Tätigkeit gilt als Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit gemäß § 7 Z 4 dieser Verordnung.
(4) Personen, die das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht haben, erbringen den Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085027
alte Dokumentnummer
N5199530340L
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