Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 18.
(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
- 2. die erforderlichen Belege zum Nachweis des Bestehens einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22 GewO 1994) und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088082
alte Dokumentnummer
N5199658073J
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