Zeitlicher Geltungsbereich
§ 18
Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden.
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