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§ 18 BauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§ 18.

Geht die Dauer des Baurechtes aus dem Vertrage, mit dem es eingeräumt wurde, nicht mit Bestimmtheit hervor, aber ist diese Dauer von einer Bedingung abhängig, die im Zeitpunkte der Gebührenbemessung noch in Schwebe ist, so ist in Absicht auf die Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach § 3, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023188

alte Dokumentnummer

N2191210072S

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