Verordnungen
§ 18.
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- 1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
- 2. Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
- 3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
Schlagworte
Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117052
alte Dokumentnummer
N6199958266L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)