§ 18 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Vgl. §§ 58 ff (Inhalt und Form der Bescheide).

Erledigungen.

§ 18

(1) § 18.Die Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Falle von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Die Behörde und ihre Organe sind verpflichtet, zur möglichsten Förderung des mündlichen Verkehrs auch die gelegentliche Anwesenheit der Beteiligten am Amtssitze zu benützen und bei Dienstreisen keine Gelegenheit außer acht zu lassen, um die geeigneten Erhebungen oder Vorkehrungen auf die einfachste und mindest kostspielige Weise zu veranlassen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung ist jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Die Ausfertigung kann auch telegraphisch erfolgen, wenn die Kosten von der Partei gedeckt werden.

(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(5) Für Bescheide gelten die Vorschriften des III. Teiles, für Ladungsbescheide überdies die Bestimmungen des § 19.

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