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§ 18  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers

§ 18

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise

  1. 1. von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
  2. 2. eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
  3. 3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
  4. 4. keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.

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