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§ 18 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Dienst im Garnisonsort

Garnisonskommandant

§ 18.

(1) Garnisonskommandant ist der ranghöchste Kommandant der in einem Garnisonsort untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.

Aufgaben des Garnisonskommandanten

(2) Der Garnisonskommandant ist für die militärische Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes verantwortlich. In diesen Belangen sind ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.

Unterstellung

(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.

Schlagworte

Befehlsbereich

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060366

alte Dokumentnummer

N4197911241A

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