§ 18.
(1) Übersteigt die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert für 1 Hektar zu ermitteln.
(2) Die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen:
- a) Fläche 0 bis 40 ha,
- b) Fläche von 40.0001 ha bis 120 ha,
- c) Fläche von 120.0001 ha bis 250 ha,
- d) Fläche von 250.0001 ha bis 450 ha,
- e) Fläche von 450.0001 ha bis 700 ha,
- f) Fläche von 700.0001 ha bis 1000 ha,
- g) Fläche über 1000 ha.
(3) Der Teilflächenwert ist entsprechend der Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung mit nachstehenden Hundertsätzen des Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln:
Für die Teilfläche a): 100 v. H.
Für die Teilfläche b): 90 v. H.
Für die Teilfläche c): 80 v. H.
Für die Teilfläche d): 70 v. H.
Für die Teilfläche e): 60 v. H.
Für die Teilfläche f): 55 v. H.
Für die Teilfläche g): 50 v. H.
(4) Die Summe der nach Abs. 3 ermittelten Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006206
alte Dokumentnummer
N11962128210
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