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§ 18 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 18.

(1) Übersteigt die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert für 1 Hektar zu ermitteln.

(2) Die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen:

  1. a) Fläche 0 bis 40 ha,
  2. b) Fläche von 40.0001 ha bis 120 ha,
  3. c) Fläche von 120.0001 ha bis 250 ha,
  4. d) Fläche von 250.0001 ha bis 450 ha,
  5. e) Fläche von 450.0001 ha bis 700 ha,
  6. f) Fläche von 700.0001 ha bis 1000 ha,
  7. g) Fläche über 1000 ha.

(3) Der Teilflächenwert ist entsprechend der Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung mit nachstehenden Hundertsätzen des Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln:

Für die Teilfläche a): 100 v. H.

Für die Teilfläche b): 90 v. H.

Für die Teilfläche c): 80 v. H.

Für die Teilfläche d): 70 v. H.

Für die Teilfläche e): 60 v. H.

Für die Teilfläche f): 55 v. H.

Für die Teilfläche g): 50 v. H.

(4) Die Summe der nach Abs. 3 ermittelten Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006206

alte Dokumentnummer

N11962128210

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