vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 188 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 188.

Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.