§ 188 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 188

Vorsitz

Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 187 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann den Vorsitz einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.

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