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§ 186 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Belohnung

§ 186

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können den Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.

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