§ 185 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Mitwirkung bei der Festsetzung von
Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 185*)

(1) Entgelte der im § 181 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

(2) Akkord‑, Stück‑ und Gedinglöhne nach § 181 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)