B. Gesonderte Feststellungen.
§ 185
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)