§ 184 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 184

Aufgaben der Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt‑)Versammlung

(1) Der Betriebs-(Gruppen‑)Versammlung obliegen:

  1. a) die Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
  2. b) die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. c) die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. d) die Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. e) die Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. f) die Wahl der Rechnungsprüfer;
  7. g) die Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
  8. h) die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegen überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 208 Abs. 1 lit. d sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates nach § 182 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

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