§ 184
Aufgaben der Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt‑)Versammlung
(1) Der Betriebs-(Gruppen‑)Versammlung obliegen:
- a) die Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- b) die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- c) die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- d) die Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- e) die Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- f) die Wahl der Rechnungsprüfer;
- g) die Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- h) die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegen überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 208 Abs. 1 lit. d sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates nach § 182 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
26.09.2011
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