Informationen über die Durchführung
§ 184.
Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40216703
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