Gläubigerantrag
§ 183a.
Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40233192
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