Führung
§ 183.
(1) Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149094
alte Dokumentnummer
N9198151138J
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