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§ 181 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Führung

§ 181.

(1) Die Führung des Funktagebuches obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.

(2) Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen Vorsicht aufzubewahren.

(3) Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung durch den Kapitän der Reederei abzuliefern, die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.

(4) An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten Tages.

(5) Bei Seeunfällen hat der verantwortliche Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149092

alte Dokumentnummer

N9198151136J

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