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§ 180c IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2017

Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen

§ 180c.

(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:

  1. 1. Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,
  2. 2. der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,
  3. 3. die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und
  4. 4. die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.

(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.

(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.

(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193999