Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen
§ 180c.
(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:
- 1. Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,
- 2. der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,
- 3. die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und
- 4. die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.
(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.
(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.
(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40193999
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