§ 180 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Allgemeine Information
§ 180

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.

30.10.2018

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