Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
§ 17c.
(1) Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
(2) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
(3) Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
(4) Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).
§ 17b wurde gemäß Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 179/2018 aufgehoben. Die Paragraphenüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40205059
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