Kundmachung des Heimarbeitstarifes
§ 17b
(1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(2) Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
- 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 2. den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und
- 3. den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster V eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.
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