§ 17a LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 17a*)
Dienstbeurteilungskommission, Dienstbeurteilungsoberkommission

(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete besteht aus dem Vorstand der mit Personalangelegenheiten befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem, einem Landesbeamten des höheren rechtskundigen Dienstes und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten oder Landesangestellten.

(2) Die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete besteht aus dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden, dem Landesamtsdirektor, einem Landesbeamten de. Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der zu beurteilende Landesbeamte angehört, und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten oder Landesangestellten.

(3) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete sind, soweit sie der Kommission nicht schon auf Grund ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied einschließlich jener, die diesen Kommissionen auf Grund ihrer Funktion angehören, ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung der Landesbediensteten ist berechtigt, bis zu fünf Mitglieder und Ersatzmitglieder vorzuschlagen, die von der Landesregierung als Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungskommission bzw. Dienstbeurteilungsoberkommission für die von der Personalvertretung der Landesbediensteten angegebenen Bereiche des Landesdienstes zu bestellen sind. Für die Namhaftmachung der von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weiteres zu bestellen hat. Die von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Dienstbeurteilungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete haben ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § ~ AVG. 1950.

(5) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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