Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17
Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
- 1. eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
- 2. einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
- 3. einen Nachweis der praktischen Befähigung.
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