§ 17.
Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004683
alte Dokumentnummer
N11953124220
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