Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
§ 17.
Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.
Schlagworte
Solidarhaftung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033590
alte Dokumentnummer
N2198422013S
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