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§ 17 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

§ 17.

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139242

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