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§ 17 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.

Senderecht.

§ 17.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.

(3) Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.

(4) Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. §§ 59a und 59b sind anzuwenden.

Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.

Schlagworte

Kabelrundfunk, Radio, Fernsehen, Inland

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241389

Stichworte