Senderecht.
§ 17.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
- 1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
- 2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
- a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
- b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,
- gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.
Schlagworte
Kabelrundfunk, Radio, Fernsehen
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024418
alte Dokumentnummer
N2193612146R
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