§ 17 UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.

Senderecht.

§ 17.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.

(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen

  1. 1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
  2. 2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
  1. a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
  2. b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,

Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.

Schlagworte

Kabelrundfunk, Radio, Fernsehen

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024418

alte Dokumentnummer

N2193612146R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)