Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte
§ 17.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 1 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.
Schlagworte
Zunahme
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20010098
Dokumentnummer
NOR40199754
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