§ 17 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte

§ 17.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 93 Abs. 1 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.

Schlagworte

Zunahme

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088919

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)