§ 17 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 17

Tiroler Gesundheitskonferenz

Die Landesregierung hat zur Beratung des Fonds eine Tiroler Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

02.06.2020

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