§ 17 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

§ 17

Tiroler Gesundheitskonferenz

Der Fonds hat zu seiner Beratung eine Tiroler Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

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