§ 17 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 17

Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften,
Außerbetriebnahme und Außerbetriebsetzung

(1) Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, diese den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt der Inhaber der Anlage diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers der Anlage sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(3) Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn die Interessen nach § 5 erheblich beeinträchtigt werden können. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Die Behörde hat, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage deren Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn

  1. a) einem Auftrag nach § 18 Abs. 6 nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wurde oder
  2. b) die Anlage entgegen dem Abs. 3 betrieben wird.

(5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt diese außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.

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