Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Betriebsinformatik“ und „Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik“ sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Die Studienpläne, die unter Berücksichtigung der Studienordnung in der gemäß Abs. 4 gültigen Fassung erlassen werden, sollen Übergangsbestimmungen enthalten, die insbesondere festlegen, welche Lehrveranstaltungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Studienpläne als gleichwertig für den neuen Studienplan anzuerkennen sind.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 864/1994 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12125728
alte Dokumentnummer
N7199442317J
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