§ 17 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2011

§ 17

(1) Einkommen im Sinne dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen. Bei der Entscheidung ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist:

(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.

(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Einkommensteuerbescheides und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.

(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.

(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die ein Bescheid nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011

06.02.2014

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