§ 17 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 17

Verfahren zur Vorabkontrolle

(1) Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission folgende Angaben über die Datenanwendung zu melden:

  1. 1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2 und
  2. 2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
  3. 3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
  4. 4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
  5. 5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
  6. 6. – soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
  7. 7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer Datenanwendung durch die angegebenen Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

(3) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Meldung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.

(4) Gleichzeitig ist mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung nicht zulässig ist.

(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Zulässigkeit der Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid zu untersagen.

(6) Die Datenschutzkommission kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Meldung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.

(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Verfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.

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