Sperre von Krankenanstalten
§ 17
Eine Krankenanstalt ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren, wenn sie ohne die im § 12 bzw § 12g vorgeschriebene Betriebsbewilligung betrieben wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sperre von Krankenanstalten
§ 17
Eine Krankenanstalt ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren, wenn sie ohne die im § 12 bzw § 12g vorgeschriebene Betriebsbewilligung betrieben wird.
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