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§ 17 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Sperre von Krankenanstalten

§ 17

Eine Krankenanstalt ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren, wenn sie ohne die im § 12 bzw § 12g vorgeschriebene Betriebsbewilligung betrieben wird.

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