Übergangsbestimmungen
§ 17
Jene Organe, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie
- 1. die Zulassungskriterien gemäß Pkt.1.1 des Anhang 4 erfüllen,
- 2. die erforderliche Erfahrung gemäß Pkt.1.3 Z2 des Anhang 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, und
- 3. in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt.1.3 Z1 des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1.Juli2010 zu absolvieren war.
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