F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen
Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt
§ 17
Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.
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