vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

2. Abschnitt

Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft Umwandlungsplan

§ 17.

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
  2. 2. die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
  3. 3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
  4. 4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
  5. 5. etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078713

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)