Datenübermittlung
§ 17.
(1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1, oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.
(2) Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Rindes folgende weitere tierbezogene Angaben:
- 1. Name, Anschrift der rinderhaltenden Personen und Betriebsnummern,
- 2. Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Rindes sowie
- 3. Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Rindes.
(3) Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 6 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.
(4) Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.
Schlagworte
Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011525
Dokumentnummer
NOR40233084
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